Bei der Gründungsversammlung am 29.05.20 wird über die Satzung vom Wandelbündnis abgestimmt, die in einem mehrmonatigen Prozess entworfen wurde und zum 15.05.20 als Beschlussvorlage fixiert werden soll.

Satzungsentwurf: Wandelbündnis – Gesamtverband für den sozial-ökologischen Wandel e.V.

Das Wandelbündnis – Gesamtverband für den sozial-ökologischen Wandel e.V. beschließt in der Jahreshauptversammlung am 29.05.2020, seine Satzung wie nachfolgend abgedruckt zu fassen.

Bezeichnungen von Ämtern und Funktionen sind zur Erleichterung der Lesbarkeit in femininer Form wiedergegeben.

Präambel

Wandelbündnis – Verband für den sozial-ökologischen Wandel e.V. wirkt für die Interessen der Organisationen des sozial-ökologischen Wandels in Deutschland, Österreich und der Schweiz gegenüber der Öffentlichkeit, Politik und Verwaltung. Der Verband setzt sich dafür ein, dass die Mitgliedsorganisationen ihre Anliegen effektiv verwirklichen können. Dabei ist die Förderung von Wandelakteuren und bürgerschaftlichem Engagement ein Kernelement.

Grundlage unserer Satzung bildet das Memorandum of Understanding (angehängt …).

I. GRUNDLAGEN

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der im Folgenden als „Wandelbündnis“ bezeichnete Verband führt den Namen „Wandelbündnis – Gesamtverband für den sozial-ökologischen Wandel e.V.“

2. Er hat seinen Sitz in Berlin ….

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Mittelverwendung und Aufgaben des Verbands

1.1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abgabenordnung, Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“.

1.2. Zweck des Verbands ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO, des Umweltschutzes § 52 Abs. 2 Nr. 8 AO, des Natur- und Tierschutzes § 52 Abs. 2 Nr. 8 und 14 AO, von Kunst und Kultur § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO, von internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens § 52 Abs. 2 Nr. 13 AO sowie die Verbraucherberatung § 52 Abs. 2 Nr. 16 AO.

1.3. Der Verband wirkt als Repräsentant und Stimme der Akteure des sozial-ökologischen Wandels im deutschsprachigen Raum. Er evaluiert und erläutert die Interessen und Standpunkte von Organisationen des sozial-ökologischen Wandels gegenüber Gesetzgebung, Verwaltung und Öffentlichkeit. Er wirbt für ein Umdenken zugunsten einer sozial wie ökologisch nachhaltigen Zukunft und trägt unterschiedliche Aspekte des sozial-ökologischen Wandels in die Gesellschaft. Der Verband versteht sich als Netzwerk der Akteure im sozial-ökologischen Wandel.

1.4. Zur Verwirklichung dieser Zwecke nimmt der Verband insbesondere folgende Aufgaben wahr:

a) Bildungs- und Informationsarbeit zum sozial-ökologischen Wandel, insbesondere durch:

· Unterstützung und Initiierung der Erarbeitung und Verbreitung von Lehrinhalten zum sozial-ökologischen Wandel

· Organisieren + Realisieren von Konferenzen, Fachtagungen, Seminaren und Fortbildungen u.ä. Formaten

· Öffentlichkeitsarbeit und Veröffentlichungen

· Veranstaltungen durchführen, wie zum Beispiel Konferenzen und Fachtagungen

· das bürgerschaftliche Engagement zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke fördern

· Einrichtungen zur Erleichterung sozial-ökologische Belange im deutschsprachigen Raum schaffen und unterhalten

b) Stellungnahmen erarbeiten und veröffentlichen, um die allgemeine Öffentlichkeit über den sozial-ökologischen Wandel sowie über den konkreten Nutzen für Gesellschaft, Wirtschaft und Staatssektor aufzuklären und um die öffentliche Debatte hierzu zu fördern.

c) Handlungsempfehlungen für Politik und Gesetzgebung formulieren.

d) Aufbau und Pflege eines nationalen Informations- und Kontaktnetzwerks nationaler und internationaler Akteure aus Gesellschaft, Wirtschaft und Politik im Bereich des sozial-ökologischen Wandels.

1.5. Um diese Ziele zu verfolgen/umzusetzen, kann der Verband auch die Mitgliedschaft in anderen Verbänden und Organisationen erwerben.

1.6. Weiterhin kann der Verband auch rechtlich unselbstständige Untergliederungen einrichten, um diese Ziele zu verfolgen.

1.7. Der Verband verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, er ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

1.8. Die in Ziffer 4. benannten Aufgaben erfüllt der Verband auch durch Projekte, für die er öffentliche Fördermittel beantragt, verwaltet bzw. im Rahmen der Projekte an Dritte weiterleitet.

1.9. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbands i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten beim Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

II. MITGLIEDSCHAFT

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Verband hat folgende Mitglieder:

a) Ordentliche Mitglieder sind volljährige natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen sowie Zusammenschlüsse von juristischen Personen (Verbände), deren Fokus der sozial-ökologische Wandel ist. Juristische Personen, Personenvereinigungen sowie Zusammenschlüsse von juristischen Personen können die Verbandsmitgliedschaft auch erwerben, wenn sie ihren Hauptsitz nicht in Deutschland haben.

b) Die bisherigen Mitglieder des Vereins Frekonale e.V. gelten nach der Umbenennung und Annahme dieser Satzung als ordentliche Mitglieder.

c) Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung Persönlichkeiten ernennen, die sich in besonderer Weise für den Verband eingesetzt haben, ohne bereits Mitglied zu sein. Eine Ernennung auf Zeit ist möglich. Ehrenmitglieder gelten als ordentliche Mitglieder. Ehrenmitglieder können an der Hauptversammlung vollumfänglich teilnehmen.

d) Fördermitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder mit der Ausnahme, dass sie in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht haben und keine Arbeitsgruppen oder Kreise leiten können. Fördermitglieder sind sonstige Organisationen, Institutionen oder Personen, die am Zweck des Verbands interessiert sind. Dies können u.a. sein:

· Andere kooperativ verbundene Verbände und Vereine

· Private, institutionelle und strategische Organisationen

· Berater/innen, wie z. B. Rechtsanwält/innene und Steuerberater/innen

· Co-Working-Einrichtungen und Wohnprojekte

· Förder- und Bildungseinrichtungen

· Thematisch nahestehende Presse-, Nachrichtenportale und Kongress-Veranstalter/innen

· Vereinigungen, Stiftungen, Körperschaften, Anstalten und Behörden

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Verbandssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten und den satzungsgemäßen Anordnungen des Vorstands und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu folgen.

3. Der Antrag auf Aufnahme in den Verband ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags wird dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen in Textform mitgeteilt.

4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verband oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

5. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Mitglied des Vorstands. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende zulässig. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

6. Der Ausschluss aus dem Verband erfolgt insbesondere:

– wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage erklärt wird. Bei sozialer Notlage kann der Vorstand die Beitragszahlung stunden oder ganz oder teilweise erlassen;

– bei grobem Verstoß gegen die Satzung;

– wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Verbandslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Verband in der Öffentlichkeit schwerwiegend beeinträchtigt werden.

7. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss aus dem Verband wird durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder beschlossen und dem betreffenden Mitglied schriftlich mitgeteilt. Hiergegen kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlussschreibens schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig. Bis zum Abschluss dieses verbandsinternen Verfahrens ruhen sämtliche Rechte des Mitglieds.

8. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Verbands auf bestehende Forderungen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge in Form eines Jahresbeitrags erhoben. Über die Festsetzung von Beiträgen und deren Höhe beschließt die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann die Höhe des Beitrags sowie weitere Details, insbesondere die Möglichkeit, den Beitrag im Einzelfall oder für bestimmte Gruppen zu ermäßigen oder zu erlassen, in einer gesonderten Beitragsordnung regeln.

§ 5 Rechte der Mitglieder

1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Verbands teilzunehmen sowie in das öffentliche Adressbuch des Wandelbündnisses aufgenommen zu werden.

2. Ordentliche, Gründungs- und Ehrenmitglieder (stimmberechtigte Mitglieder) haben eine Stimme in der Mitgliederversammlung.

3. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Vorstand spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden.

III. ORGANISATION DES WANDELBÜNDNISSES

§ 6 Organe des Verbands

Die Organe des Verbands sind:

· Mitgliederversammlung

· Vorstand

· Beirat

Alle andere Organe des Verbands werden durch die GFO geregelt. Angestrebt sind:

Geschäftsführung, Kreis Digitales, Kreis Grundsatzfragen, Kreis Haushalt und Finanzen, Kreis Kommunikation, Kreis Koordination, Kreis Veranstaltungen, Kreis Verwaltung, Lenkungskreis, Mediationskreis.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbands. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder und Organe bindend. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einzuberufen. Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen einzuladen.

3. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung hat durch schriftliche Mitteilung an die zuletzt bekanntgegebene E-Mail-Adresse des Mitglieds oder alternativ an die letzte, bekannt gegebene Anschrift des Mitglieds zu erfolgen, sofern die E-Mail-Adresse nicht funktioniert.

4. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt. In diesem Fall sind alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen. Der obige Absatz 3 dieser Vorschrift mit den Einladungsvorgaben gilt entsprechend.

5. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Anträge zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind spätestens drei Werktage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

6. Verspätet eingegangene schriftlicher Anträge legt der Vorstand zur Mitgliederversammlung zur Entscheidung vor, sofern der Vorstand die Anträge mit Zweidrittelmehrheit angenommen hat und der Antrag keine qualifizierte Mehrheit verlangt (Dringlichkeitsantrag).

7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder, soweit in dieser Satzung nichts Abweichendes geregelt ist.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

· die Wahl des Vorstands

· die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Berichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung

· die Wahl von bis zu zwei Kassenprüfern

· Ernennung von Ehrenmitgliedern

· die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge vgl. § 4

· die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Anträge

· weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Bei jeder Beschlussfassung wird abgestimmt mit folgenden Möglichkeiten der Stimmabgabe: Ja, Enthaltung, Nein, Veto. In der Mitgliederversammlung, in der ein Beschluss beraten wird, kann ein Beschluss nicht angenommen werden, wenn 10 % oder mehr der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder ein Veto aussprechen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, wobei ein Veto als Nein-Stimme gilt. Näheres regelt die GFO. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen, über die Auflösung des Verbands und den Ausschluss eines Mitglieds oder Fördermitglieds ist eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

2. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch schriftliche Vollmacht ausgewiesene vertretungsberechtigte Personen vertreten. Ein Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung zur Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Hierfür ist eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Eine Vertretung zur Stimmabgabe ist nur bei Vertretung durch ein anderes Mitglied zulässig. Die schriftliche Vollmacht ist dem Versammlungsleitenden spätestens am Versammlungstag vorzulegen.

3. Satzungsänderungen und die Auflösung des Verbands, die Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Ausschluss bedürfen einer Mehrheit der Stimmen von drei Vierteln der stimmberechtigten Verbandsmitglieder.

4. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, auf Antrag eines Viertels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgt sie in geheimer Abstimmung. Stimmenthaltungen sowie nicht abgegebene oder ungültige Stimmen bleiben unabhängig vom Abstimmungsverfahren bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Der Versammlungsleitende verkündet das Beschlussergebnis.

5. Kommt es bei der Wahl der Vorstandsmitglieder oder bei der Wahl der Kassenprüfer/innen zu Stimmengleichheit, so findet eine Stichwahl statt. Bringt auch diese keine Mehrheit für eine/n Kandidat/in, so wird durch Los entschieden.

6. Der Versammlungsleitende der Mitgliederversammlung ist der/die Vorsitzende des Vorstands, bei dessen Verhinderung ein/e Stellvertreter/in oder der/die Schatzmeister/in oder eine andere, von der Mitgliederversammlung gewählte Person. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den/die Versammlungsleiter/in. Der Vorstand und die Versammlungsleitung sind berechtigt, für einzelne Tagesordnungspunkte, z.B. bei Vorstandswahlen, die Leitung an eine andere Person zu übertragen. Die Versammlungsleitung bestimmt eine Person für die Schriftführung.

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand hat mindestens drei Mitglieder. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verband im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich und zeichnen als gesetzlicher Vertreter. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Der Verband strebt an, ehrenamtliche Tätigkeiten in angemessen vergütete Tätigkeiten zu überführen. Näheres zur Vergütung regelt die GFO.

2. Die Funktionen der Vorstände werden in der jeweils gültigen GFO festgelegt.

3. Mitglieder des Vorstandes können nur durch eine Erklärung in Textform ihren Rücktritt gegenüber den übrigen Vorstandsmitgliedern oder der Mitgliederversammlung erklären.

§ 11 Wahl des Vorstands

1. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl des nachfolgenden Vorstands im Amt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied abberufen werden. Bei der Wahl nicht anwesende Mitglieder können nur gewählt werden, wenn deren Zustimmung in Textform vorliegt.

2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode vorzeitig aus, so bestimmt der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit ein kommissarisches Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

3. Alle Mitglieder des Vorstands müssen zum Zeitpunkt ihrer Wahl entweder persönlich ordentliches Mitglied, Gründungsmitglied oder gesetzlicher Vertreter eines ordentlichen oder Gründungs- oder Ehrenmitglied sein.

4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verband endet automatisch auch das Amt als Vorstand.

§ 12 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands

1. Dem Vorstand sind alle Aufgaben des Verbands übertragen, die nicht satzungsgemäß in die Zuständigkeit anderer Verbandsorgane fallen. Der Vorstand kann intern eine Aufgaben- und Zuständigkeitsregelung festlegen. Dem Vorstand obliegt insbesondere der Umgang mit Behörden und Verbänden, die Entscheidung über alle Vertragsabschlüsse, deren Änderung und Kündigung sowie alle weiteren rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen.

2. Zur Zuständigkeit des Vorstands gehören:

• Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder

• Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

• Delegation von Aufgaben und Einsetzung von Kreisen/Ausschüssen

• Planung und Durchführung von Verbandsveranstaltungen

• Repräsentation des Verbands, auch auf übergeordneter Ebene

• Erstellung des Jahresabschlusses und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung mit Vermögensübersicht, der Haushaltsansätze, Budgetierung und Finanzplanung

• Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb des Verbands und Entscheidung über erhobene Widersprüche

• Errichtung, Führung und Zusammenarbeit mit regionalen Gliederungen

• Ernennung, Abberufung, Führung und Zusammenarbeit mit Regionalvertretungen

• Gegebenenfalls Bestellung einer Geschäftsführung

• Einrichtung eines Beirats und Bestellung seiner Mitglieder

3. Über die Ergebnisse der Vorstandssitzungen wird Protokoll geführt.

4. Kann ein Mitglied des Vorstandes seine Aufgaben für voraussichtlich länger als sechs Monate nicht wahrnehmen, ist der übrige Vorstand berechtigt, für diese Zeit, jedoch längstens bis zur nächsten Mitgliederversammlung, eine andere Person aus dem Kreise des Vorstands mit dessen Funktion zu betrauen. Hierüber informiert der Vorstand die Mitglieder.

Weitere Details zu den Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands regelt die GFO.

§ 13 Regionale und thematische Vertretungen und Gliederungen des Verbands

1. Innerhalb des Verbands können Regionale und thematische Gliederungen eingerichtet werden. Diese sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Verbands.

2. Der Vorstand beschließt über Einrichtung und Auflösung einzelner oder mehrerer Gliederungen. Bei Einrichtung einer Gliederung wird deren Organisation in einer regionalen oder thematischen Gliederungsordnung geregelt, das Nähere zu insbesondere Organisation, Aufgaben, Vertretung, Auflösung und Mitgliedschaft regelt die jeweils gültige Gliederungsordnung/Governance. Die jeweils gültige Gliederungsordnung wird vom Vorstand verfasst und in Abstimmung mit der jeweiligen Vertretung der Gliederung beschlossen. Sie orientiert sich an den Vorgaben dieser Satzung.

3. Ist keine Gliederung nach vorstehendem Abs. 2 eingerichtet, kann der Vorstand eine Gliederungsvertretung ernennen und abberufen. Diese vertritt den Verband als regionale/r Repräsentant/in und Ansprechpartner/in in enger Abstimmung mit dem Vorstand. Die Gliederungsvertretungen sind keine besonderen Vertreter/innen des Verbands im Sinne von § 30 BGB. Die Gliederungsvertretungen unterrichten den Vorstand regelmäßig über ihre Aktivitäten.

§ 14 Beirat

Der Vorstand beruft einen Beirat, der die Arbeit des Vorstandes fachlich unterstützt und ihn insbesondere in (verbands-)politischen Fragen berät. Der Beirat besteht aus mindestens drei gesellschaftlich relevanten Persönlichkeiten („Beiratsmitglieder“). Der Beirat wird vom Vorstand bestimmt nach Rücksprache mit gesellschaftlich relevanten Gruppierungen wie zum Beispiel NGOs, großen Verbänden oder anderen relevanten Gruppen, die der sozial-ökologischen Transformation verpflichtet, jedoch nicht unmittelbar parteilich oder staatlich sind. Die Mitgliederversammlung kann der Benennung widersprechen, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder einen Widerspruch unterstützen. Im Streitfall ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Einzelheiten zur Zusammensetzung und Arbeitsweise des Beirats regelt die Beiratsordnung.

§ 15 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Sie haben das Recht, die Verbandskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Näheres zur Kassenprüfung regelt die GFO.

§ 16 Protokoll

Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie der Vorstandssitzungen sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter unterzeichnet. Die Protokolle der Vorstandssitzungen sind von einem vertretungsberechtigten Vorstand abzuzeichnen. Die Vorstandsprotokolle hat der Vorstand aufzubewahren.

Sofern eine Versammlung/Vorstandssitzung virtuell/dezentral stattfindet, entfällt die Verpflichtung zur Unterschrift. Für diese Fälle werden die erstellten Protokolle für alle Mitglieder zugänglich aufbewahrt.

§ 17 Auflösung des Verbands

1. Über die Auflösung des Verbands beschließt eine zu diesem Zweck besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, vorausgesetzt mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Verbandsmitglieder ist anwesend. Ist diese Zahl nicht erreicht, muss innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die sodann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder über die Auflösung beschließt.

2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte Liquidator/innen.

Bei Auflösung oder Liquidation des Verbands oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbands an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft im Sinne dieser Satzung. Die Empfängerin bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich mit dem Beschluss über die Auflösung des Verbands nach den vorstehenden Regelungen.

4. Wird mit der Auflösung des Verbands nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem anderen gleichartigen Verband angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Verbandszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über.

5. Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Verbandsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.

§ 18 Datenschutz

Der Verband ist berechtigt, die Daten seiner Mitglieder im Rahmen der Mitgliedsverwaltung zu verarbeiten. Die Mitglieder stimmen zu, dass die Daten der Mitglieder im Interesse der Förderung der in § 2 genannten Zwecke verwendet werden, und zwar für alle erforderlichen Verbandstätigkeiten und den Austausch der Daten zwischen den Mitgliedern. Die Mitglieder sind ferner damit einverstanden, dass ihr Name in Mitgliederlisten genannt wird.

§ 19 Anhänge und ergänzende Dokumente

In dieser Satzung erwähnte Zusatzdokumente, wie z.B. die Geschäfts- und Finanzordnung, die Beiratsordnung und sonstige, können auf Nachfrage beim Vorstand eingefordert werden und befinden sich darüber hinaus in den vereinbarten Speicherorten, wie z.B. aktuell im April 2020 wechange.de und der Nextcloud des Verbands.

Anlage 1 – Memorandum of Understanding

https://wechange.de/group/wandelbundnis